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zu § 104 GmbHG (Weiß)

Weiß2. AuflMärz 2024

Der Bundesminister für Finanzen kann auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Fällen, in denen sonst kein Staatskommissär und Stellvertreter gemäß § 76 Abs 1 bis 3 Bankwesengesetz11Früher § 26 Abs 1 KWG; vgl § 105 (2) BWG, BGBl 1980/320. zu bestellen ist, diese Aufsichtsorgane bestellen, wenn dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundesministers für Finanzen nach dem Bankwesengesetz erforderlich ist.

idF BGBl 1980/320

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