Der Übergang des Nachlasses und die Befugnisse eines Nachlassverwalters sind dem allgemeinen Erbstatut unterworfen (Art 23 Abs 2 lit e und f; vgl auch ErwGr 42), sodass auch für diese Bereiche auf das nach den Art 21 und 22 anwendbare Recht abzustellen ist. Die Zuständigkeitsregeln der EuErbVO können aber dazu führen, dass das für Entscheidungen zuständige Gericht nicht sein eigenes Recht anwendet.