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VII. Formstatut (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Art 27 EuErbVO und HTestÜ

1. Verhältnis

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Art 27 ist eine Sonderkollisionsnorm für die formelle Wirksamkeit schriftlicher Verfügungen von Todes wegen. ISd Günstigkeitsprinzips stellt Art 27 für die Beurteilung der Formgültigkeit eine Reihe von alternativen Anknüpfungspunkten zur Verfügung. Allerdings genießt das HTestÜ291291Derzeit insgesamt 42 Vertragsstaaten. aufgrund Art 75 Abs 1 UAbs 2 für jene Mitgliedstaaten der EuErbVO, die auch Vertragsstaaten292292Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien und Spanien. des HTestÜ sind, Vorrang vor Art 27, soweit der sachliche Anwendungsbereich des HTestÜ reicht. Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind zwar Vertragsstaaten des HTestÜ, jedoch nicht an die EuErbVO gebunden.293293Vgl ErwGr 82 und 83 EuErbVO.

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