Die Art 24 bis 26 regeln die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Art 24 regelt die Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträge, also Testamente und gemeinschaftliche Testamente, Art 25 regelt die Erbverträge und Art 26 bestimmt, was zur materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen gehört.