Die EuErbVO verfolgt das Prinzip der Nachlasseinheit (vgl ErwGr 37); sie trennt daher insbesondere nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögen. Dementsprechend erklärt Art 23 Abs 1 auch ausdrücklich, dass die „gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem anwendbaren Recht unterliegt und die Auflistung in Abs 2 nur demonstrativen Charakter hat. Das Prinzip der Nachlasseinheit wird allerdings nicht ausnahmslos eingehalten. Bestimmte Fragen werden nach den Art 24 ff gesondert angeknüpft.