Herzstück der kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Erbrechtsverordnung ist die in Art 22 geregelte Rechtswahl. Danach kann der Erblasser vorweg bestimmen, welches materielle Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen und damit auf seinen Nachlass anwendbar ist. Liegt eine wirksame Rechtswahl vor, kommt eine objektive Anknüpfung nach Art 21 nicht mehr in Betracht.