vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Rechtswahl (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Einleitung

52
Herzstück der kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Erbrechtsverordnung ist die in Art 22 geregelte Rechtswahl. Danach kann der Erblasser vorweg bestimmen, welches materielle Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen und damit auf seinen Nachlass anwendbar ist. Liegt eine wirksame Rechtswahl vor, kommt eine objektive Anknüpfung nach Art 21 nicht mehr in Betracht.9595Vgl Schauer, JEV 2012, 86; Rudolf, NZ 2013/103, 235; Cach/Weber, ZfRV 2013/33, 263.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!