Nach Art 21 Abs 1 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unerheblich ist, ob er auch Staatsangehöriger dieses Staates war, im Aufenthaltsstaat verstorben ist und wo sich sein Nachlass befindet. Art 21 bestimmt die objektive Anknüpfung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts (Erbstatut), die durch eine wirksame Rechtswahl (Art 22) des Erblassers verdrängt werden kann. Für Testamente und Erbverträge sind die Sonderanknüpfungen nach Art 24 und 25 in Bezug auf die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und (bei Erbverträgen) Bindungswirkung vorrangig zu beachten. Die Anknüpfung der Formwirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrags erfolgt ebenfalls nicht nach der allgemeinen Kollisionsnorm, sondern nach dem HTestÜ oder nach Art 27.