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II. Universelle Anwendung (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

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Das Recht des Staates, auf welches die Kollisionsnormen in den Art 21 ff verweisen, ist unabhängig davon anzuwenden, ob es sich dabei um das Recht eines Mitgliedstaates iSd EuErbVO22Die EuErbVO definiert diesen Begriff nicht. Anders bspw Art 1 Abs 4 Rom I-VO, Art 1 Abs 4 Rom II-VO oder Art 3 Nr 1 Rom III-VO. oder eines Drittstaates handelt. Der Begriff „Drittstaat“ umfasst bspw nicht nur die Schweiz, das Fürstentum Lichtenstein oder Russland, sondern auch die EU-Mitgliedstaaten Dänemark33S ErwGr 83., das Vereinigte Königreich44 Steeden, ZEV 2010, 513; Lein in Dutta/Herrler 200 ua zu den Gründen für die Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands. und Irland55S Art 1 und 2 der dem EUV und AEUV beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie des Königreichs Dänemark.. Im Gegensatz zu Dänemark haben Irland und das Vereinigte Königreich die Möglichkeit, die EuErbVO anzunehmen (ErwGr 82).

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