Das Recht des Staates, auf welches die Kollisionsnormen in den Art 21 ff verweisen, ist unabhängig davon anzuwenden, ob es sich dabei um das Recht eines Mitgliedstaates iSd EuErbVO2 oder eines Drittstaates handelt. Der Begriff „Drittstaat“ umfasst bspw nicht nur die Schweiz, das Fürstentum Lichtenstein oder Russland, sondern auch die EU-Mitgliedstaaten Dänemark3, das Vereinigte Königreich4 und Irland5. Im Gegensatz zu Dänemark haben Irland und das Vereinigte Königreich die Möglichkeit, die EuErbVO anzunehmen (ErwGr 82).
