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IX. Sondererbfolgeregelungen (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Allgemeines

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Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht richtet sich nach den Art 21 ff. Primär ist also das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Recht er gewählt hat (Art 21 Abs 1, Art 22). Nach Art 30 sind aber (forumsfremde) Regelungen im Recht eines Mitglied- oder Drittstaates444444Aufgrund der universellen Geltung der EuErbVO; vgl etwa Rudolf, NZ 2013/103, 237 (Fn 159); Köhler in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, Art 30 EuErbVO Rz 3. für bestimmte Vermögenswerte anzuwenden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren, soweit sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind. Art 30 stellt demnach eine Sonderanknüpfung445445Dass nach Art 34 Abs 2 ein Renvoi bei Art 30 ausgeschlossen ist, ist daher überflüssig; vgl dazu Solomon in Liber amicorum Schurig 262; Wilke, RIW 2012, 608; Fischer-Czermak in Schauer/Scheuba 53; Dutta in MüKoBGB6 Art 30 EuErbVO Rz 10 mwN. bestimmter erbrechtlicher Eingriffsnormen446446Vgl Bajons in Schauer/Scheuba 31; Rudolf, NZ 2013/103, 237; Köhler in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, Art 30 EuErbVO Rz 1 f; Thorn in Palandt 74 Art 30 EuErbVO Rz 1; Dutta in MüKoBGB6 Art 30 EuErbVO Rz 1. Vgl auch Bajons, ecolex 2014, 208. dar und entspricht weitgehend Art 15 Haager Erbrechtsübereinkommen.447447Vgl Dutta in MüKoBGB6 Art 30 EuErbVO Rz 1.

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