Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht richtet sich nach den Art 21 ff. Primär ist also das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Recht er gewählt hat (Art 21 Abs 1, Art 22). Nach Art 30 sind aber (forumsfremde) Regelungen im Recht eines Mitglied- oder Drittstaates für bestimmte Vermögenswerte anzuwenden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren, soweit sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind. Art 30 stellt demnach eine Sonderanknüpfung bestimmter erbrechtlicher Eingriffsnormen dar und entspricht weitgehend Art 15 Haager Erbrechtsübereinkommen.