Erbstatut und insb das Sachenrechtsstatut sind eng miteinander verknüpft, können aber unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen. Den dadurch drohenden Normdiskrepanzen und Anpassungsproblemen begegnet die EuErbVO mit Art 31, um eine grenzüberschreitende Durchsetzung erbrechtlich erworbener Rechtspositionen zu ermöglichen (ErwGr 16). So soll nach Art 31 ein unbekanntes dingliches Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem dieses geltend gemacht wird, am ehesten vergleichbare Recht angepasst werden.