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X. Anpassung dinglicher Rechte (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Allgemeines

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Erbstatut und insb das Sachenrechtsstatut sind eng miteinander verknüpft, können aber unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen. Den dadurch drohenden Normdiskrepanzen und Anpassungsproblemen begegnet die EuErbVO mit Art 31, um eine grenzüberschreitende Durchsetzung erbrechtlich erworbener Rechtspositionen zu ermöglichen (ErwGr 16).475475Vgl Müller-Lukoschek, EU-Erbrechtsverordnung 82, 84; Dutta in MüKoBGB6 Art 31 Rz 1. S dazu auch Dörner, ZEV 2012, 509; Dutta, FamRZ 2013, 12; Greeske, Kollisionsnormen 154 f. So soll nach Art 31 ein unbekanntes dingliches Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem dieses geltend gemacht wird, am ehesten vergleichbare Recht angepasst werden.

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