Art 32 gilt für Fälle, in denen die zeitliche Reihenfolge des Ablebens von Personen nicht feststellbar ist (zB Unfall, Krieg, Naturkatastrophe, Terroranschlag)512 und grundsätzlich ein gegenseitiger Anspruch auf den Nachlass des jeweils anderen in Betracht kommt. Art 32 ist keine Kollisionsnorm, sondern eine dem materiellen Recht513 zuzuordnende Vorschrift („versteckte“514 Sachnorm515), die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein wechselseitiges Erbrecht ausschließt. Art 32 basiert auf der Vermutung des zeitgleichen Versterbens und stellt insoweit eine Ausnahme von Art 1 Abs 2 lit c dar, der Fragen betreffend die Verschollenheit, Abwesenheit oder Todesvermutung grundsätzlich516 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt.517 Art 32 entspricht Art 13 Haager Erbrechtsübereinkommen.
