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XI. Kommorienten (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

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Art 32 gilt für Fälle, in denen die zeitliche Reihenfolge des Ablebens von Personen nicht feststellbar ist (zB Unfall, Krieg, Naturkatastrophe, Terroranschlag)512512 Dutta in MüKoBGB6 Art 32 EuErbVO Rz 4. und grundsätzlich ein gegenseitiger Anspruch auf den Nachlass des jeweils anderen in Betracht kommt. Art 32 ist keine Kollisionsnorm, sondern eine dem materiellen Recht513513Für eine diesbzgl Annexkompetenz zu Art 81 Abs 2 lit c AEUV vgl MPI, RabelsZ 74 (2010) 650. zuzuordnende Vorschrift („versteckte“514514 Thorn in Palandt 74 Art 32 EuErbVO Rz 1. Sachnorm515515 Dutta in MüKoBGB6 Art 32 EuErbVO Rz 7.), die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein wechselseitiges Erbrecht ausschließt. Art 32 basiert auf der Vermutung des zeitgleichen Versterbens und stellt insoweit eine Ausnahme von Art 1 Abs 2 lit c dar, der Fragen betreffend die Verschollenheit, Abwesenheit oder Todesvermutung grundsätzlich516516Missverständlich Rudolf, NZ 2013/103, 238. vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt.517517 Dutta in MüKoBGB6 Art 32 EuErbVO Rz 7; Fischer-Czermak in Schauer/Scheuba 25 f. Art 32 entspricht Art 13 Haager Erbrechtsübereinkommen.

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