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XII. Erbenloser Nachlass (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Einleitung

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Das rechtliche Schicksal erbenloser Nachlässe wird in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden geregelt (ErwGr 56 S 2 bis 4).530530Vgl dazu die umfassende Untersuchung von Heckel, Das Fiskuserbrecht im Internationalen Privatrecht; Dörner, IPRax 2012, 236 f. Nach einigen Rechtsordnungen ist der Staat in Ermangelung von Erbberechtigten „echter“ Erbe531531Vgl dazu die Beispiele bei MPI, RabelsZ 74 (2010) 653 (Fn 308); Deutschland: § 1936 BGB; Griechenland: Art 1824 ZGB; Italien: Art 565, 586 Codice Civile; Portugal: Art 2152 seq, 2133 (1) (e) Portuguese Civil Code; Spanien: Art 956 Código civil. (auch als „Staatserbrecht“532532 Nordmeier, IPRax 2013, 419. oder „Fiskuserbrecht“ bezeichnet), nach anderen533533Vgl dazu die Beispiele bei MPI, RabelsZ 74 (2010) 654 (Fn 309); Österreich: § 760 ABGB; Frankreich: Art 768 seq French Civil code; Slowenien: Art 9 Gesetz über die Erbfolge; Schweden: Sec 1 of chapter 5 of the Swedish Succession Act; UK: Sec 46 (1) (vi) UK Administration of Estates Act. fallen die erbenlose Vermögensgegenstände dem Staat ipso iure heim oder es bedarf eines Aneignungsaktes (im Folgenden: öffentlich rechtliches Aneignungsrecht). Im ersten Fall kommt es zu einer privaten Rechtsnachfolge von Todes wegen, im zweiten Fall handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Aneinungsrecht, welches sich auf jene erbenlosen Nachlassgegenstände bezieht, die sich auf seinem Territorium befinden.534534 Dörner, IPRax 2012, 236 f. Vor diesem Hintergrund enthält Art 33 eine Sonderkollisionsnorm für erbenlose Nachlässe, die eine kollisionsrechtliche Anpassung einer Normdiskrepanz im Fall einer Normenhäufung bezweckt und mit einer Ausnahme Art 16 Haager Erbrechtsübereinkommen entspricht.

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