Das rechtliche Schicksal erbenloser Nachlässe wird in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden geregelt (ErwGr 56 S 2 bis 4). Nach einigen Rechtsordnungen ist der Staat in Ermangelung von Erbberechtigten „echter“ Erbe (auch als „Staatserbrecht“ oder „Fiskuserbrecht“ bezeichnet), nach anderen fallen die erbenlose Vermögensgegenstände dem Staat
ipso iure heim oder es bedarf eines Aneignungsaktes (im Folgenden: öffentlich rechtliches Aneignungsrecht). Im ersten Fall kommt es zu einer privaten Rechtsnachfolge von Todes wegen, im zweiten Fall handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Aneinungsrecht, welches sich auf jene erbenlosen Nachlassgegenstände bezieht, die sich auf seinem Territorium befinden. Vor diesem Hintergrund enthält Art 33 eine Sonderkollisionsnorm für erbenlose Nachlässe, die eine kollisionsrechtliche Anpassung einer Normdiskrepanz im Fall einer Normenhäufung bezweckt und mit einer Ausnahme Art 16 Haager Erbrechtsübereinkommen entspricht.