vorheriges Dokument
nächstes Dokument

XIII. Rück- und Weiterverweisung (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Allgemeines

281
Art 34 sieht in bestimmten Konstellationen eine Beachtlichkeit ausländischer Kollisionsvorschriften vor, so dass eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung (Renvoi) zu berücksichtigen ist. Mit Art 34 hat sich der europäische Gesetzgeber für eine von Art 24 Rom II-VO, Art 11 Rom III-VO562562Art 10 Rom III-VO ist eine spezielle Vorbehaltsklausel, die einen Rückgriff auf die lex fori ermöglicht, wenn das anwendbare Recht einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt. und Art 12 HUP iVm Art 15 EuUntVO abweichende Lösung entschieden,563563Die genannten VO schließen einen Renvoi aus. Nach Art 20 Rom I-VO ist ein Renvoi unbeachtlich, „soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist“; dies ist nur gemäß Art 7 Abs 3 S 2 Rom I-VO (Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeit) der Fall. wobei nach Art 26 EuErbVO-Vorschlag auch für die EuErbVO ein Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung vorgesehen war. Gemäß ErwGr 57 S 3 soll mit Art 34 der internationale Entscheidungseinklang erreicht werden. Die Vorschrift des Art 34 Abs 1 lit b beruht auf Art 4 sowie Art 17 des Haager Erbrechtsübereinkommens.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!