Art 34 sieht in bestimmten Konstellationen eine Beachtlichkeit ausländischer Kollisionsvorschriften vor, so dass eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung (Renvoi) zu berücksichtigen ist. Mit Art 34 hat sich der europäische Gesetzgeber für eine von Art 24 Rom II-VO, Art 11 Rom III-VO und Art 12 HUP iVm Art 15 EuUntVO abweichende Lösung entschieden, wobei nach Art 26 EuErbVO-Vorschlag auch für die EuErbVO ein Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung vorgesehen war. Gemäß ErwGr 57 S 3 soll mit Art 34 der internationale Entscheidungseinklang erreicht werden. Die Vorschrift des Art 34 Abs 1 lit b beruht auf Art 4 sowie Art 17 des Haager Erbrechtsübereinkommens.