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XIV. Öffentliche Ordnung (ordre public) (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Allgemeines

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Aufgrund des von der EuErbVO bezweckten Gleichlaufs zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht590590Vgl ErwGr 27. wird das nach der EuErbVO international zuständige Gericht591591Dieser Begriff umfasst stets auch die „anderen mit Erbsachen befassten zuständigen Behörden“. in der Vielzahl der Fälle sein eigenes Recht anwenden können.592592 Fischer-Czermak in Schauer/Scheuba 54. Fremdes Recht ist maßgeblich bei einer wirksamen Rechtswahl (Art 22), sofern es zu keiner Zuständigkeitsverlagerung (Art 5 ff) kommt, im Fall einer offensichtlich engeren Verbindung (Art 21 Abs 2 „Ausweichklausel“) oder bei einer subsidiären Zuständigkeit (Art 10) und Notzuständigkeit (Art 11) des angerufenen Gerichts.593593 Müller-Lukoschek, EU-Erbrechtsverordnung 110. Die Anwendung fremden Rechts ist jedoch nicht schrankenlos, wobei dies für den Anwendungsbereich der EuErbVO Art 35 bestimmt.594594Einen kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehalt sehen zB auch Art 18 Haager Erbrechtsübereinkommen oder Art 21 Rom I-VO, Art 26 Rom II-VO und Art 12 Rom III-VO vor.

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