Aufgrund des von der EuErbVO bezweckten Gleichlaufs zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht wird das nach der EuErbVO international zuständige Gericht in der Vielzahl der Fälle sein eigenes Recht anwenden können. Fremdes Recht ist maßgeblich bei einer wirksamen Rechtswahl (Art 22), sofern es zu keiner Zuständigkeitsverlagerung (Art 5 ff) kommt, im Fall einer offensichtlich engeren Verbindung (Art 21 Abs 2 „Ausweichklausel“) oder bei einer subsidiären Zuständigkeit (Art 10) und Notzuständigkeit (Art 11) des angerufenen Gerichts. Die Anwendung fremden Rechts ist jedoch nicht schrankenlos, wobei dies für den Anwendungsbereich der EuErbVO Art 35 bestimmt.