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XV. Staaten mit mehreren Rechtssystemen (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler)

Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler1. AuflMai 2015

A. Interlokales Kollisionsrecht der EuErbVO (Art 36, 38)

1. Anwendungsbereich

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Die Art 36 und 38 sind dann einschlägig, wenn ein Staat territorial abhängige Erbrechte besitzt. Ob es sich um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, spielt keine Rolle. Bekanntes Beispiel für einen Staat mit mehreren Erbrechten ist Spanien: das Baskenland, Galicien, Navarra, die Balearen und Aragonien verfügen über eigene Erbrechte.624624Vgl Steinmetz/Löber/García, ZEV 2013, 535 mwN; Christandl, JPIL 9 (2013) 232; Dutta in MüKoBGB6 Art 36 EuErbVO Rz 3. S dazu auch Schurig in FS Spellenberg 349. Aber auch in Australien, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA besteht eine interlokale Rechtsspaltung im Erbrecht.625625Vgl Dutta in MüKoBGB6 Art 36 EuErbVO Rz 3. Vgl auch Schurig in FS Spellenberg 349; von Sachsen Gessaphe in Deinert, Internationales Recht im Wandel 192 mit weiteren Beispielen von Mehrrechtsstaaten; Frank/Leithold, ZEV 2014, 467. Speziell für das Vereinigte Königreich s auch Christandl, JPIL 9 (2013) 232 ff. Art 36 gilt zudem für erbrechtliche Sondermaterien, die regional unterschiedlich sind, etwa das Landwirtschaftserbrecht (Höferecht) in Deutschland, Österreich und Italien.626626So Dutta in MüKoBGB6 Art 36 EuErbVO Rz 3.

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