Die Art 36 und 38 sind dann einschlägig, wenn ein Staat territorial abhängige Erbrechte besitzt. Ob es sich um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, spielt keine Rolle. Bekanntes Beispiel für einen Staat mit mehreren Erbrechten ist Spanien: das Baskenland, Galicien, Navarra, die Balearen und Aragonien verfügen über eigene Erbrechte. Aber auch in Australien, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA besteht eine interlokale Rechtsspaltung im Erbrecht. Art 36 gilt zudem für erbrechtliche Sondermaterien, die regional unterschiedlich sind, etwa das Landwirtschaftserbrecht (Höferecht) in Deutschland, Österreich und Italien.