Im § 107 FinStrG ist die eidliche Einvernahme von Zeugen vorgesehen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung dieser Gesetzesstelle machen die besonderen Bedürfnisse eines Finanzstrafverfahrens - dem Verwaltungsstrafrecht fremde - Anordnungen über die Vereidigung von Zeugen notwendig. § 289 StGB („Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde“) differenziert nicht zwischen beeideter und unbeeideter falscher Aussage (offenbar deswegen, weil das Verwaltungsrecht außerhalb des Abgaben- und Abgabenstrafrechts keine beeidete Vernehmung kennt).