Der Anspruch des Zeugen auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist - entsprechend § 19 Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl 136, - binnen zwei Wochen nach dem Ende der Vernehmung geltend zu machen. Über den Anspruch ist der Zeuge in der Ladung zu belehren.