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Ersatzanspruch der Zeugen (§ 108 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Der Anspruch des Zeugen auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist - entsprechend § 19 Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl 136, - binnen zwei Wochen nach dem Ende der Vernehmung geltend zu machen. Über den Anspruch ist der Zeuge in der Ladung zu belehren.

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