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Ungarn

Steuerrechtsredaktion LN88. LfgOktober 2022

ABKOMMEN VOM 25. FEBRUAR 197511Das Abkommen ist am 9. 2. 1976 in Kraft getreten und ist nach seinem Art. 28 auf alle Steuerjahre nach 1975 anzuwenden.ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR ­VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN, ERTRAG UND VOM VERMÖGEN

BGBl. Nr. 52/1976

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen zu vermeiden, sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:

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