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UdSSR und Nachfolgestaaten (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN1. LfgJänner 1998

Seite 1

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG DES EINKOMMENS UND DES VERMÖGENS)11Das Abkommen ist mit 1. Oktober 1982 in Kraft getreten. Über die Anwendung auf Nachfolgestaaten siehe nachstehenden BMF-Erl v 1. 6. 1992, AÖFV 202:
Aus gegebenem Anlaß wird mitgeteilt, daß
  1. a) das Abkommen vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982 (AÖFV Nr. 230/1982), zwischen der Republik Österreich und der (vormaligen) Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens bis auf weiteres für die Russische Föderation, Ukraine, die Republik Weißrußland (Belarus), die Republik Armenien, die Republik Aserbaidschan, die Republik Georgien, die Republik Kasachstan, Turkmenistan, die Republik Usbekistan, die Republik Moldau, die Republik Kirgistan, die Republik Tadschikistan sinngemäß anzuwenden ist und
  2. b) ab sofort im Verhältnis zu den baltischen Staaten (Republik Estland, Republik Lettland und Republik Litauen) bis zum geplanten Abschluß neuer Abkommen ein abkommensloser Zustand besteht.

(BGBl 411/1982)

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind

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