ABKOMMEN VOM 25. FEBRUAR 19751ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN, ERTRAG UND VOM VERMÖGEN
BGBl. Nr. 52/1976
Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen zu vermeiden, sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:

