Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (8. Lfg 2008) Strafbestimmungen Rz 44
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 252 Abs 1 FinStrG ist grundsätzlich nach dem Strafsatz des § 121 Abs 1 StGB, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.