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Strafbestimmungen

Fellner8. LfgJänner 2008

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Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 252 Abs 1 FinStrG ist grundsätzlich nach dem Strafsatz des § 121 Abs 1 StGB, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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