Nach § 252 Abs 4 FinStrG ist der Täter nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen; das Delikt nach § 252 FinStrG stellt somit - im Gegensatz zu jenem nach § 251 FinStrG - ein Privatanklagedelikt dar. Die Diktion des § 252 Abs 4 FinStrG bezieht sich dabei auf § 2 Abs 2 StPO. Ist danach eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen, so kommt diesem gemäß § 2 Abs 2 StPO die Erhebung der Privatanklage zu.

