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Zum Tatbestand nach § 252 Abs 1 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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§ 252 FinStrG stellt Verletzungen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf ein Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren (vgl § 48a Abs 3 BAO) durch andere Personen als durch Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB unter die geringere Strafsanktion des § 121 Abs 1 StGB (Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNR 13. GP ).

§ 252 FinStrG erfasst die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte (OGH vom 25. September 2001, 4 Ob 206/01z).

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