In der Krise der Gesellschaft ist es nicht selten so, dass zum Zweck der Sanierung das Stammkapital zunächst herabgesetzt und anschließend wieder auf den ursprünglichen oder einen höheren Betrag erhöht werden soll („Kapitalschnitt“). So zu verfahren, ist wirtschaftlich dann notwendig, wenn neue Kapitalgeber zunächst auf dem Ausgleich einer Unterbilanz auf Kosten der bisherigen Gesellschafter bestehen (dazu Bachner, GesRZ 1998, 6, Reich-Rohrwig, GesRZ 2001, 71). Hinzu kommt, dass die Ausschüttung von Gewinn erst bei (wieder) ausgeglichener Bilanz in Betracht kommt (§ 82 Rn 6 ff). Möglichen Missbräuchen (dazu Haeseler, RdW 1984, 4 f) kann mit Beschlussanfechtung wegen Treueverstoßes (§ 41 Rn 31 ff) begegnet werden. Zudem bedarf der für die Maßnahme erforderliche Bezugsrechtsausschluss zugunsten des neuen Kapitalgebers sachlicher Rechtfertigung (§ 52 Rn 19 f). Obwohl sich die Stammkapitalziffer als Folge des beschriebenen Verfahrens nicht zum Nachteil der Gläubiger ändert, hielt die ältere Rechtsprechung die Operation doch nur bei Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung, namentlich des Aufgebotsverfahrens, für zulässig (AC 3155 für AG, OLG Wien NZ 1968, 174, vgl auch OGH NZ 1917, 269, ebenso Kostner/Umfahrer Rn 605, aA Reich-Rohrwig 541 f mN, monographisch Sommer, namentlich 88 ff). Die herrschende Ansicht war schon vor Einführung von Abs 4 abzulehnen (vgl Erstaufl Rn 11). De lege lata hängt die Herabsetzung des Stammkapitals unter 35.000 Euro davon ab, dass zumindest dieser Betrag durch eine zugleich beschlossene Kapitalerhöhung wieder erreicht wird. Auf das Ausmaß der Kapitalherabsetzung kommt es nicht an. Sie kann bis auf Null gehen (allg M; vgl Zöllner in Baumbach/Hueck § 58 a Rn 38 mN, Reich-Rohrwig, GesRZ 2001, 71). Das kann bei einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss zu einem gänzlichen Verlust der Gesellschafterstellung führen. Dafür ist den ausscheidenden Gesellschaftern eine Entschädigung zu bezahlen, sofern ihre Beteiligung noch einen Wert hat (vgl Reich-Rohrwig, GesRZ 2001, 73 f, ebenso wohl Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 153 Rn 138, zum Erfordernis, eine dem Wert der übernommenen Stammeinlage entsprechende Einlageleistung zu erbringen, wodurch im Fall der fortdauernden Beteiligung der Altgesellschafter Vermögensverwässerungen vermieden werden § 52 Rn 17). Dass Kapitalherabsetzung und -erhöhung zugleich beschlossen werden müssen, ist nicht wörtlich zu verstehen. Es genügt, wenn Kapitalherabsetzung und -erhöhung in der gleichen Versammlung beschlossen werden (Zöllner aaO Rn 34, Nagele in Jabornegg/Strasser § 181 Rn 7). Auch die Kapitalerhöhung ist Satzungsänderung (zu den Konsequenzen § 49 Rn 9 ff). Bis zur 35.000 Euro-Schwelle ist entsprechend der älteren Regelung in § 181 Abs 1 AktG nur eine Barkapitalerhöhung zulässig. Damit soll verhindert werden, dass die gesetzliche Mindestkapitaldecke wegen überbewerteter oder mangelhafter Sacheinlagen doch nicht erreicht wird (dazu auch Nagele aaO § 181 Rn 6; zur Unzweckmäßigkeit der Kombination von Bar- und Sacheinlage jenseits der Mindestgrenze Zöllner aaO Rn 34). Die Frist für die Eintragung der Beschlüsse beläuft sich bei sonstiger Nichtigkeit auf sechs Monate. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 181 Abs 2 AktG (zum Sinn dieser Regel Lutter in KölnerKomm § 228 Rn 14; zum Grund des Unterschieds zur Dreimonatsfrist in § 60 vgl dort Rn 15, für Anwendung dieser Frist auch auf Abs 2 Bachner, GesRZ 1998, 11). Die dort zusätzlich vorgesehene Eintragung auch der Durchführung der Kapitalerhöhung spielt bei der GmbH keine Rolle, weil § 156 AktG nicht anwendbar ist und eine Parallelregelung fehlt. Der Fristenlauf wird gehemmt, solange eine Anfechtungsklage gegen Kapitalherabsetzung oder -erhöhung anhängig ist. Dasselbe gilt solange eine beantragte behördliche Genehmigung nicht erteilt ist. Für die GmbH praktische Anwendungsfälle sind freilich nicht ersichtlich (Einzelheiten zur Hemmung der Frist etwa bei Lutter in KölnerKomm § 228 Rn 15 ff). Kapitalherabsetzungs- und -erhöhungsbeschluss sind gleichzeitig in das Firmenbuch einzutragen. Eine Verletzung dieser Regel schadet aber nicht, wenn die Eintragungsfrist für beide Beschlüsse gewahrt wird. Wird nach Fristablauf eingetragen, so ist entsprechend § 200 Abs 2 AktG nach Ablauf von drei Jahren Heilung der Beschlüsse anzunehmen (vgl Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 58 a Rn 26 mN).