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III. Voraussetzungen (Abs 1, 3)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Gesellschafterbeschluss. a) Nach Abs 1 bedarf die Kapitalherabsetzung eines Gesellschafterbeschlusses. Dass es sich dabei um eine Satzungsänderung handelt, ist selbstverständlich und hätte nicht ausdrücklich gesagt werden müssen (näher dazu Bachner, GesRZ 1998, 8). Zu den Konsequenzen vgl § 49 Rn 9 ff. Der Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 50 Abs 1 zu fassen. Gem Art I § 15 1. Euro-JuBeG (idF der 2. Novelle BGBl I 2001/41) bedarf es indes nur der einfachen Mehrheit, wenn das Stammkapital um höchstens € 700 zu dem Zweck herabgesetzt wird, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags an den Euro anzupassen (vgl näher Gröss, ecolex 2002, 667, Birnbauer/Valita 35 f, § 50 Rn 6a, zur Rechtslage noch vor der 2. Novelle OGH wbl 2000, 236). Zur Unanwendbarkeit von § 50 Abs 4 unten Rn 10. Im Liquidationsstadium ist die Kapitalherabsetzung zwar zulässig, aber sinnlos (Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff § 58 Rn 28, aA Reich-Rohrwig 535).

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