1. Reduktion des Stammkapitals. Erforderlich ist eine Verminderung der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Höhe des Stammkapitals. Damit ist der auf der Passivseite auszuweisende Bilanzposten (§ 224 Abs 3 A I UGB) gemeint. Darauf, ob sich auch aktivseitig etwas verändert, kommt es also nicht an. Auch die bloß nominelle Kapitalherabsetzung fällt unter die §§ 54 ff. Abs 2 stellt dies zwar nicht im Kontext des Stammkapitals, aber doch der Stammeinlagen ausdrücklich klar (Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen).