1. Entwicklung. Die Vorschriften über die (ordentliche) Kapitalherabsetzung (§§ 54 ff; vgl § 58 dGmbHG) gelten seit ihrem Inkrafttreten in wenig veränderter Form. Mit der Novelle von 1980 wurde Abs 3 an die neuen Erfordernisse in § 6 Abs 1 angepasst. Auf dieselbe Novelle geht auch § 55 Abs 2 S 2 zurück. Berücksichtigt wurde eine Neuregelung für die Bekanntmachungsblätter in § 23 (EB III 9). De lege lata ist dieser Zusammenhang obsolet geworden, weil GmbHs ihren Jahresabschluss generell nicht mehr veröffentlichen müssen. Im Übrigen waren bis 1997 im Wesentlichen nur terminologische Anpassungen an das FBG zu verzeichnen (§§ 55 Abs 1, 56 Abs 1, Abs 2 Z 4, 57 Abs 1). Abs 4 entstammt dem IRÄG 1997. In der Sache bestätigt die Bestimmung was schon vorher anzunehmen war (vgl Rn 11). Zur vereinfachten Kapitalherabsetzung § 59 Rn 4 ff.