Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007
(1) Die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Handelsgericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11, Abs 1, über die Eintragung zu beschließen.