1. Ausschluss. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind betroffene Gesellschafter auszuschließen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ipso iure ein, sondern erfordert eine Erklärung der Geschäftsführer, die den Adressaten wiederum mittels rekommandierten Schreibens zuzustellen ist (OGH ecolex 1997, 436 mwN, für Zuständigkeit der Gesellschafter Melber 227 f, zur Zuständigkeit von Masseverwalter/Pfändungspfandgläubiger Rn 5). Die Form hat wohl hier eher beweissichernden Zweck (zum Formzweck der Ausschlussandrohung Rn 4), sodass der Formmangel geheilt ist, wenn die Kenntnisnahme einer etwa mit einfachem Brief, durch Telefax oder E-Mail übermittelten Ausschlusserklärung bewiesen werden kann (in diesem Sinn P. Bydlinski, JBl 2002, 709). Im Unterschied zur Einleitung der Kaduzierung steht den Geschäftsführern in dieser Phase des Verfahrens kein Ermessen zu. Sie müssen maW den Ausschluss betreiben (vgl EB I 79). Auf den Ablauf der Nachfrist ist sorgsam zu achten. Vorher ist eine Ausschlusserklärung unzulässig und unwirksam (OGH ecolex 1997, 436, OLG Wien NZ 2005, 94, NZ 1997, 97, Gellis/Feil Rn 3). Ob die Frist eingehalten ist, muss sich entgegen der Ansicht des OGH (GesRZ 1977, 101) nach dem Zugang der Erklärung beim Adressaten, nicht nach ihrer Abgabe richten (zutreffend P. Bydlinski, JBl 2002, 710; so auch die hM in Deutschland, vgl nur Ulmer/Müller § 21 Rn 48 mwN). Denn der Zweck der Bestimmung ist es, dem Adressaten eine Mindestfrist zur Abwendung des Ausschlusses einzuräumen. Bis zum Zugang kann der Betroffene aber noch mit der Wirkung zahlen, dass er Gesellschafter bleibt (Ulmer/Müller § 21 Rn 51 mN). Zur (bejahten) Frage, ob es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entgegen § 905 Abs 2 ABGB auf das Einlangen des Geldes ankommt, P. Bydlinski, JBl 2002, 710.