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IV. Fehlerhafte Kaduzierung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Mängel des Kaduzierungsverfahrens führen zu seiner Unwirksamkeit. Zu denken ist an die Außerachtlassung des Fristenlaufs, an Formmängel, an inhaltliche Unzulänglichkeiten des Schreibens nach Abs 1. Auch die Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips in Abs 1 S 3 macht die Kaduzierung unwirksam. Das gilt nach - zweifelhafter - Auffassung des OGH (SZ 50/140) auch dann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer zwar den anderen Gesellschafter mit Ausschluss bedroht, nicht aber sich selbst (obiter bestätigt allerdings in OGH SZ 73/210 aber für eine andere, dort zu Recht bejahte Frage: muss der Masseverwalter, der zugleich für die Gesellschaft wie den Alleingesellschafter bestellt ist, sich selbst den Ausschluss erklären?). Prozessual ist die Unwirksamkeit des Ausschlusses mit Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geltend zu machen (OGH ecolex 1997, 436, ecolex 1994, 543, SZ 61/33, OGH NZ 1993, 154, GesRZ 1977, 101, OLG Wien NZ 1997, 101, NZ 1951, 143). Aber auch andere Konstellationen - Beispiel: Einwendung im Versteigerungsverfahren nach § 68 - kommen in Betracht (OGH NZ 1993, 154, OLG Wien NZ 1997, 101. Zur Frage der Aussetzung eines firmenbuchrechtlichen Verfahrens (§ 19 FBG) bei anhängigem Feststellungsprozess OGH ecolex 1997, 436 einerseits, OGH ecolex 1994, 543 gegen OLG Wien NZ 1994, 40 andererseits (vgl Nowotny, RdW 1994, 338 f).

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