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II. Voraussetzungen der Kaduzierung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Keine rechtzeitige Zahlung. Abs 1 setzt voraus, dass eine fällige Einlageforderung nicht erfüllt wird. Darüber, wann die Einlageforderung fällig wird, vgl § 63 Rn 4 ff. Ein Gesellschafter, der im Zuge einer Kapitalerhöhung keine Übernahmeerklärung abgegeben hat, kann schon deshalb nicht kaduziert werden, weil ein Anspruch gegen ihn gar nicht entstanden ist (vgl OLG Wien NZ 1989, 46). Über die Einlageforderung stricto sensu hinaus kommen als Grundlage eines Kaduzierungsverfahrens alle Forderungen in Betracht, die sich auf die Aufbringung eines stammkapitalentsprechenden Vermögens beziehen. Das folgt aus dem Normzweck. Hierher gehören daher auch (rechtskräftige) Gewährleistungsansprüche aus Sacheinlagen (Reich-Rohrwig 594), außerdem der Differenzanspruch bei Überbewertung von Sacheinlagen (§ 10 a Rn 11) und Ansprüche aus der Vorbelastungshaftung (§ 2 Rn 37, vgl Ulmer/Müller § 21 Rn 11). Ganz konsequent ist das Gesetz wegen der Schwere des durch den Ausschluss bewirkten Eingriffs allerdings nicht. Das zeigt sich am deutlichsten daran, dass wegen der Nichterfüllung von Pflichten nach § 70 nicht kaduziert werden kann (EB I 81). Auch der Verzug mit Leistungen nach § 83 macht § 66 nicht anwendbar (Ulmer/Müller § 21 Rn 13 mwN, zu Nachschüssen vgl § 73 Rn 1 ff). Dasselbe soll auch bei Nichtleistung von Verzugszinsen gelten (SZ 61/33, Kastner/Doralt/Nowotny 430, Kostner/Umfahrer Rn 647, Gellis/Feil Rn 1, aA Reich-Rohrwig 593). Dem ist nicht zu folgen, wenn dadurch das Stammkapital beeinträchtigt würde. Entsprechendes gilt, wenn Schadenersatz/eine Konventionalstrafe nicht bezahlt wird (vgl Rn 8). Auch der einzige Gesellschafter kann ausgeschlossen werden (OGH GesRZ 1999, 44 = ecolex 19999, 555 mit Anm Zehetner, SZ 72/10 = ecolex 1999, 551 mit Anm Zehetner, NZG 2000, 891 mit Anm Schulenburg = RdW 2000, 419 und 607, SZ 73/210, Reich-Rohrwig 595), was im Hinblick auf die Kaduzierungszuständigkeit des Masseverwalters und der Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung bedeutsam ist (dazu Rn 5). Im Gesellschafterkonkurs sind die Verfahrensschritte gegen den Masseverwalter zu setzen, der den Ausschluss nur durch vollständige Zahlung der rückständigen Einlage abwenden kann (Ulmer/ Müller § 21 Rn 17, auch OGH SZ 73/210). Zur Kaduzierung im Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs als Voraussetzung der Vormänner- und Mitgesellschafterhaftung näher § 67 Rn 2, § 70 Rn 2.

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