1. Ursprünglicher Gesellschaftsvertrag. Die Bestellung eines Aufsichtsrats kann gesellschaftsvertraglich angeordnet oder doch ermöglicht werden (Abs 6). Im ersten Fall sind die Gesellschafter bei sonstiger Zurückweisung des Eintragungsantrags (§ 11 Rn 6) genötigt, einen Aufsichtsrat schon im Gründungsstadium zu bestellen (OLG Linz NZ 1989, 18, s § 2 Rn 14). Nur in diesem Fall ist das Einsichtsrecht nach § 22 Abs 3 abdingbar (§ 22 Rn 33) und greift die amtswegige Bestellungskompetenz nach § 30 d Abs 2 ein (vgl dort Rn 7).