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zu § 30 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht.

Literatur: Frotz, Arbeitnehmermitbestimmung, in Roth (Hrsg), Die Zukunft der GmbH (1983) 145; Heidinger M., Aufgaben und Verantwortlichkeit von Aufsichtsrat und Beirat der GmbH (1988); Jud, Zur Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern eines Aufsichtsratsausschusses, NZ 1982, 56; Löschnigg, Die Entsendung der Betriebsräte in den Aufsichtsrat (1985); Schima, Fragen der Ausweitung der Aufsichtsratsentsendung im Konzern durch die ArbVG-Novelle 1993, GesRZ 1993, 202.

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