1. Übersicht. Abgesehen von Abs 1 Z 1, dessen praktische Bedeutung äußerst gering ist (vgl Schönherr, FS Reimer, 58), muss ein Aufsichtsrat im Grundsatz dann bestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Abs 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der gemeinsame Nenner dieser Bestimmungen besteht darin, dass eine durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl von mehr als 300 gefordert wird. Diese Schwelle erhöht sich auf 500 Arbeitnehmer im Durchschnitt, wenn die GmbH von einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft beherrscht wird (Abs 2 Z 1). Andererseits genügt es, wenn die GmbH zusammen mit von ihr abhängigen Gesellschaften iS von Abs 1 Z 3 mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der GmbH & Co KG kommt es darauf an, ob eine natürliche Person weiterer Komplementär mit Vertretungsbefugnis ist. In diesem Fall entfällt die Aufsichtsratspflicht nach Abs 1 Z 4 (Abs 2 Z 2). Vorschriften über die Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern im Durchschnitt finden sich in Abs 3 bis 5.