1. Entwicklung. a) Vorschriften über den Aufsichtsrat insgesamt (vgl für Deutschland § 52 dGmbHG) waren schon Bestandteil des ursprünglichen Gesetzes, haben sich aber im Lauf der Zeit stark verändert. Einen obligatorischen Aufsichtsrat gab es zunächst nur bei kumulativem Vorliegen von Mindesterfordernissen betreffend das Stammkapital (1 Mio Kronen) und der Anzahl der Gesellschafter (50). Im Zuge der Einführung drittelparitätischer Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG) war es folgerichtig, bei großen GmbHs für einen obligatorischen Aufsichtsrat zu sorgen. Das geschah durch die GmbH-Novelle 1974 (BGBl 1974/82, dazu Kastner, JBl 1974, 338, Seitz, DI 1974, Nr 9, 11, Kostner, GesRZ 1974, 53). Die damit verbundene Aufwertung des Aufsichtsrats als Institution auch des Rechts der GmbH brachte die Mängel der bisher sehr rudimentären Regelungen des ursprünglichen Gesetzes deutlicher zum Ausdruck. Demzufolge hat man sich anlässlich der GmbH-Novelle 1980 zu einer grundsätzlichen Neuregelung entschlossen. Im Großen und Ganzen bestand sie darin, die Vorschriften über den aktienrechtlichen Aufsichtsrat - bei Berücksichtigung spezieller Erfordernisse dieser Gesellschaftsform - in das GmbHG zu übernehmen (dazu etwa Doralt, JBl 1977, 131 f, Kastner, JBl 1980, 623 f, Jud, SWK 1980, B II 26 ff). Mit dem GRÄG 1982 wurde die Zuständigkeit des Aufsichtsrats präzisiert (§ 30 j Abs 5; vgl Kastner, GesRZ 1982, 214 f). Mit dem IRÄG 1997 wurden die Berichtspflichten der Geschäftsführung intensiviert (§ 28 a) und ein Minderheitsrecht auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen wichtigem Grund eingeführt (§ 30 b Abs 5). Das 1. Euro-JuBeG hat Abs 1 auf Euro umgestellt. Für vor dem 1.1.1999 eingetragene oder angemeldete Gesellschaften gilt der alte Schilling-Betrag (1 Mio) indes nach Maßgabe von Art X § 5 Z 2 leg cit weiter. Mit dem GesRÄG 2005 wurden schließlich zahlreiche aktienrechtliche Aufsichtsratsbestimmungen geändert und diese mit geringfügigen Modifikationen auch für den Aufsichtsrat der GmbH übernommen. Es handelt sich dabei neben sprachlichen Verbesserungen (§ 30 a Abs 1) um Bestimmungen über die höchst zulässige Anzahl an Aufsichtsratsmandaten (§ 30 a Abs 2 Z 1, Abs 3 und 4), über Unvereinbarkeiten (§ 30 a Abs 2 Z 2 und 3, § 30 e Abs 1), zur Verbesserung der Information der Gesellschafter vor der Wahl des Aufsichtsrats (§ 30 b Abs 1 a), über die Beschlussfassung im Aufsichtsrat (§ 30 g Abs 3 und 5), über den Prüfungssausschuss (§ 30 g Abs 4 und 4 a) sowie zur Erweiterung der Kompetenzen (§ 30 j Abs 5 Z 10, § 30 k Abs 1).