Wie sich aus der Studie des DNotI ergibt,17 fallen jährlich im Unionsgebiet etwa 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle an (es handelt sich hierbei um 9 bis 10% aller Erbfälle18). Die materiell-rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind mitunter höchst unterschiedlich; dasselbe gilt für die Zuständigkeit der Behörden19 und die Ausgestaltung des Nachlassverfahrens. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus dem in manchen Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz der Nachlassspaltung: ein einziger Erbfall unterliegt dadurch möglicherweise dem Regime mehrerer Rechtsordnungen, die zT miteinander unvereinbare materiell-rechtliche Lösungen vorsehen. Potentielle Erblasser sehen sich daher mitunter vor beträchtliche Hürden gestellt, welche geeignet sind, sie in ihrer Testierfreiheit20 sowie in ihrem Recht auf uneingeschränkte Ausübung ihres Eigentums zu hindern.21 Darüber hinaus wurde auch die Erhaltung der Klein- und Mittelbetriebe im Unionsgebiet22 immer wieder als Begründung für die Notwendigkeit zur Schaffung einheitlicher Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts ins Treffen geführt.
