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III. Ausgangsbefund1616Vgl dazu auch Rechberger in Novak/Fökehrer, EU-Justizagenda 2020, 9 ff. (Frodl/Kieweler)

Frodl/Kieweler1. AuflMai 2015

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Wie sich aus der Studie des DNotI ergibt,1717SEK (2009) 411 endg 4. S DNotI, Studie 187. Eine Statistik findet sich bei Dörner/Hertel/Lagarde/Riering, IPRax 2005, 1 f. fallen jährlich im Unionsgebiet etwa 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle an (es handelt sich hierbei um 9 bis 10% aller Erbfälle1818Weiteres statistisches Material bei Lehmann, Reform Rz 6.). Die materiell-rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind mitunter höchst unterschiedlich; dasselbe gilt für die Zuständigkeit der Behörden1919S nur die Übersicht auf der Website www.successions-europe.eu (abgerufen am 16.4.2015). und die Ausgestaltung des Nachlassverfahrens. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus dem in manchen Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz der Nachlassspaltung: ein einziger Erbfall unterliegt dadurch möglicherweise dem Regime mehrerer Rechtsordnungen, die zT miteinander unvereinbare materiell-rechtliche Lösungen vorsehen. Potentielle Erblasser sehen sich daher mitunter vor beträchtliche Hürden gestellt, welche geeignet sind, sie in ihrer Testierfreiheit2020Näher hierzu Lehmann, Reform Rz 5. sowie in ihrem Recht auf uneingeschränkte Ausübung ihres Eigentums zu hindern.2121S Gargani-Report 3, 8. Darüber hinaus wurde auch die Erhaltung der Klein- und Mittelbetriebe im Unionsgebiet2222S die Stellungnahme des EWSA vom 26./27.10.2005 zum Grünbuch, ABl 2006 C 28/1. immer wieder als Begründung für die Notwendigkeit zur Schaffung einheitlicher Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts ins Treffen geführt.

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