Als Kompetenzgrundlage für die Angleichungs- und Vereinheitlichungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Erbrechts wurde ursprünglich Art 61 lit c iVm Art 65 lit a 3. Spiegelstrich EGV herangezogen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon6 am 1.12.2009 finden sich die entsprechenden Bestimmungen in Art 67 Abs 4 iVm Art 81 Abs 1 AEUV. Daraus ergibt sich für den EU-Gesetzgeber die Ermächtigung resp Verpflichtung, „insbesondere dann, wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist“, für die Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen7 in Zivilsachen Sorge zu tragen. Art 81 Abs 2 lit f AEUV erwähnt darüber hinaus explizit die Förderung der Vereinbarkeit verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Beseitigung von Hindernissen, die dem reibungslosen Ablauf von Zivilverfahren entgegenstehen, als ein vom EU-Gesetzgeber zu verfolgendes Ziel.
