Bereits im Verordnungsvorschlag der Kommission war für die Beschlussfassung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art 294 AEUV) vorgesehen. Nun ist das Erbrecht aber – vor allem im Bereich der Intestaterbfolge – eng mit dem Familienrecht verbunden.27 Für „Maßnahmen zum Familienrecht“ bedarf es gem Art 81 Abs 3 AEUV aber eines einstimmigen Beschlusses des Rates, welchem bloß eine Anhörung des Parlaments vorauszugehen hat.28 Nach Ansicht der Kommission29 und des Parlaments30 lässt sich das Gebiet des Erbrechts aber vom Familienrecht abgrenzen.31 Der EU-Gesetzgeber trifft nunmehr mit ErwGr 11 eine Klarstellung: Fragen aus anderen Bereichen des Zivilrechts (womit vor allem das Familienrecht gemeint ist), die als mit Erbsachen verknüpft betrachtet werden können, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
