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IV. Das Erbrecht als ein vom Familienrecht trennbares Rechtsgebiet? (Frodl/Kieweler)

Frodl/Kieweler1. AuflMai 2015

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Bereits im Verordnungsvorschlag der Kommission war für die Beschlussfassung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art 294 AEUV) vorgesehen. Nun ist das Erbrecht aber – vor allem im Bereich der Intestaterbfolge – eng mit dem Familienrecht verbunden.2727Im Einzelnen hierzu Navrátilová, GPR 2008, 151 ff. Für „Maßnahmen zum Familienrecht“ bedarf es gem Art 81 Abs 3 AEUV aber eines einstimmigen Beschlusses des Rates, welchem bloß eine Anhörung des Parlaments vorauszugehen hat.2828Für einen familienrechtlichen Bezug s nur Dutta, EuZW 2010, 533, ÖRAKT, Stellungnahme Verordnungsvorschlag 4; Scheuba in Schauer/Scheuba 13 f. Nach Ansicht der Kommission2929KOM (2009) 154 endg 3 f. und des Parlaments3030Standpunkt vom 13.3.2012. lässt sich das Gebiet des Erbrechts aber vom Familienrecht abgrenzen.3131So auch – jedoch nicht unkrit – das MPI (RabelsZ 74 [2010] 531 f). Gegen eine Trennbarkeit von Erb- und Familienrecht ÖRAKT, Stellungnahme Verordnungsvorschlag 3. Ebenso Rauscher in Rauscher Einf EG-ErbVO-E Rz 5; Torfs/van Soest in Liber Amicorum Walter Pintens 1448. Der EU-Gesetzgeber trifft nunmehr mit ErwGr 11 eine Klarstellung: Fragen aus anderen Bereichen des Zivilrechts (womit vor allem das Familienrecht gemeint ist), die als mit Erbsachen verknüpft betrachtet werden können, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

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