Sämtliche der bisherigen Rechtsakte auf dem Gebiet des IZPR und des IPR enthalten Klauseln, denen zufolge der Bereich des Erbrechts von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist (s nur Art 1 Abs 2 lit f EuGVVOneu, vormals Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO32 für den Bereich der internationalen Zuständigkeit und Art 1 Abs 2 lit c Rom I-VO für den Bereich des Kollisionsrechts).33 In den Anwendungsbereich der bisherigen Unionsrechtsakte, vor allem der EuGVVO sowie nunmehr der EuGVVOneu, fallen lediglich Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nicht unmittelbar die Abhandlung des Nachlasses und die Feststellung der Erben bildet, sondern in denen die Legitimation des Erben bzw Legatars als Vorfrage zu beantworten ist.34
