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V. Die Notwendigkeit unionsrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts (Frodl/Kieweler)

Frodl/Kieweler1. AuflMai 2015

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Sämtliche der bisherigen Rechtsakte auf dem Gebiet des IZPR und des IPR enthalten Klauseln, denen zufolge der Bereich des Erbrechts von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist (s nur Art 1 Abs 2 lit f EuGVVOneu, vormals Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO3232Art 1 Nr 1 EuGVÜ folgend. für den Bereich der internationalen Zuständigkeit und Art 1 Abs 2 lit c Rom I-VO für den Bereich des Kollisionsrechts).3333Vgl ferner Art 1 Abs 2 lit a EuEheKindVO, Art 2 Abs 2 lit a EuVTVO. In den Anwendungsbereich der bisherigen Unionsrechtsakte, vor allem der EuGVVO sowie nunmehr der EuGVVOneu, fallen lediglich Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nicht unmittelbar die Abhandlung des Nachlasses und die Feststellung der Erben bildet, sondern in denen die Legitimation des Erben bzw Legatars als Vorfrage zu beantworten ist.3434Darunter fiele etwa die Klage eines Gläubigers des Erblassers gegen die Verlassenschaft aus einem mit diesem geschlossenen (Schuld-)Vertrag, vgl Kropholler/von Hein EuZPR 9 Art 1 EuGVVO Rz 28. S auch Bonomi in Bonomi/Wautelet, Successions 166 f Rz 5. Nach Czernich (in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar3 Art 1 Brüssel I-VO Rz 15; dems in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht § 41 Rz 41) sollen auch Erbschaftsklagen in den Anwendungsbereich der Brüssel I-VO fallen.

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