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III. Ämterhäufung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die durch das GesRÄG 2005 nicht geänderte Grundregel lautet: Niemand kann Mitglied des Aufsichtsrats von mehr als zehn Kapitalgesellschaften sein (Abs 2 Z 1). Das beruht auf der Annahme, dass die funktionsgemäße Ausübung des Amtes bei Innehabung von mehr Mandaten nicht mehr gewährleistet ist (Wünsch Rn 12 mit Hinweis auf die einschlägigen Materialien). Durch die Verwendung des Ausdrucks Kapitalgesellschaft hat der Gesetzgeber des GesRÄG 2005 klargestellt, dass wie früher die Aufsichtsratsmandate in AGs und GmbHs zusammenzuzählen sind, sowie dass auch eine Aufsichtsratstätigkeit in der SE anzurechnen ist (vgl EBRV 927 BlgNR XXII. GP , 6). In der monistischen SE zählt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (Abs 4). Dass die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen unberücksichtigt bleibt, beruht offenbar auf der Vorstellung, dass diese Tätigkeiten typischerweise mit einem geringeren Arbeitsaufwand verbunden sind (vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 86 Rn 58). Diese Wertung kann bezweifelt werden, muss aber aufgrund des Wortlauts des GesRÄG 2005 und der diesen bekräftigenden Materialien hingenommen werden (vgl EBRV aaO, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 86 Rn 58, ferner auch Wünsch Rn 16, Kastner, GesRZ 1981, 12). Nicht zu folgen ist dagegen der Hypothese, Aufsichtsratssitze oder Verwaltungsratssitze in ausländischen Gesellschaften seien ebenfalls außer Acht zu lassen (so aber die hM: vgl Strasser in Jabornegg/Strasser § 86 Rn 16, Kastner/Doralt/Nowotny 243, Wünsch Rn 14 mwN, Nowotny, RdW 1997, 578, ders, RdW 2005, 658, Egermann, RdW 2005, 67). Diese Auffassung ist mit dem Sinn zahlenmäßiger Begrenzung von Aufsichtsratssitzen nicht vereinbar (wie hier Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 86 Rn 59, Reich-Rohrwig I Rn 4/75).

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