1. Aufsichtsratsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Das sagt Abs 1 nunmehr bedeutend einfacher als früher, wo dies in Form einer negativen Aufzählung, wer nicht Aufsichtsratsmitglied sein konnte, ausgedrückt wurde (vgl auch EBRV 927 BlgNR XXII. GP , 6). Dass die Person auch voll geschäftsfähig sein muss, ergibt sich aus der mit der übernommenen Funktion verbundenen Aufgabe und Verantwortung (näher Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 86 Rn 43).