Mit Ausnahme von Bestimmungen über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und von Sonderregeln für börsenotierte Unternehmen entspricht die Bestimmung § 86 AktG. In ihrer gegenwärtigen Gestalt geht sie auf die GmbH-Novelle 1980 (§ 29 Rn 1) zurück. Sie wurde dann durch das Unvereinbarkeitsgesetz (dazu Kastner, GesRZ 1981, 12), das IRÄG 1997 und zuletzt maßgeblich durch das GesRÄG 2005 geändert. Letztgenannte Novelle hat parallel zu den aktienrechtlichen Änderungen Abs 1 sprachlich einfacher gefasst, die Regeln über die Ämterhäufung geändert und neue Unvereinbarkeitsregeln eingeführt. Zum Inkrafttreten der Änderungen Rn 14b.