1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Verstoßes ist nicht der des Bestellungs-/Entsendungsaktes. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Annahme des Amtes oder seines Beginns an (zur Notwendigkeit einer Annahme § 30 b Rn 4, § 30 c Rn 4, § 30 d Rn 9; wie hier Wünsch Rn 39 ff, Reich-Rohrwig I Rn 4/86, Kastner, GesRZ 1981, 16 f, Jud, GesRZ 1982, 117 f, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 86 Rn 75). Daraus folgt, dass der Bestellungs-/Entsendungsakt in manchen Fällen weder nichtig, noch ohne Weiteres wirksam, sondern (schwebend) unwirksam ist; wirksam wird er, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen der Amtsübernahme vorliegen, unwirksam, wenn das Gegenteil der Fall ist (zu Arten der Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen § 41 Rn 5).