Neben Bestimmungen über die Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung sowie das Europäische Nachlasszeugnis enthält die EuErbVO im III. Kapitel (Art 20 bis 38) kollisionsrechtliche Bestimmungen. Diese Kombination von Internationalem Privatrecht und Internationalem Zivilprozessrecht ist insofern neu, als bisherige VO sich vorrangig auf eines der Gebiete beschränkten.
