Das eingangs dargestellte, bisher geltende österr System der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen wird durch die EuErbVO grundlegend verändert: Hatte der Erblasser seinen
letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind österr Gerichte nun
zur Entscheidung über sein gesamtes wo immer befindliches Vermögen zuständig (Art 4)., Unerheblich ist dabei nicht nur, wo die einzelnen Nachlasswerte belegen sind, sondern auch, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Gegenstände handelt. Selbiges gilt
vice versa bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat: Das Gericht am jeweiligen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des (österr) Erblassers ist für die Abhandlung sämtlicher Vermögenswerte zuständig, auch für die in Österreich belegenen unbeweglichen Nachlassgegenstände! Lediglich die Befugnis zur Durchführung sachenrechtlicher Maßnahmen bleibt bei den Gerichten des Belegenheitsstaats (Art 1 Abs 2 lit l).