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II. Das System der EuErbVO: Darstellung und Auslegung der Verordnung (Rechberger/Frodl)

Rechberger/Frodl1. AuflMai 2015

A. Die Konzentration der internationalen Zuständigkeit nach der EuErbVO

1. Allgemeines

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Das eingangs dargestellte, bisher geltende österr System der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen wird durch die EuErbVO grundlegend verändert: Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind österr Gerichte nun zur Entscheidung über sein gesamtes wo immer befindliches Vermögen zuständig (Art 4).3030Vgl Dutta in MüKoBGB6 Vor Art 4 EuErbVO Rz 4. Die Zuständigkeitskonzentration wurde bereits vom DNotI (Studie 206), vom Gargani-Report (5) und vom Verordnungsvorschlag (Art 4) vorgezeichnet.,3131In der Lehre vorgeschlagen wurde jedoch auch die Einführung eines Systems alternativer Gerichtsstände nach dem Vorbild der EuGVVO (s Haas in Jud/Rechberger/Reichelt, Kollisionsrecht 134, 141 f). Eine solchen Lösung wäre jedoch aufgrund der unterschiedlichen Interessenslage der beiden Regelungswerke problematisch; vgl dazu Lehmann, Reform Rz 357 ff, 386, 389; dens in Rechberger, Kralik-Symposion 2006, 13 f; dens, IPRax 2006, 206; ferner Mansel in FS Ansay’a Armağan 201 (keine konkurrierenden Zuständigkeiten, da andernfalls positive Kompetenzkonflikte); Schur, Erbschein 109 unter Hinweis auf das System der EuInsVO sowie auf Art 6 EMRK (vgl dazu Lehmann, Reform Rz 365, 372, der allerdings zu dem Schluss kommt, dass Art 6 EMRK eine Zuständigkeitskonzentration nicht verbiete). Wesentlich erscheint vor allem, dass Art 6 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu zwingt, dem Rechtsschutzsuchenden stets einen Anspruch auf Zugang zum sachnächsten Gericht zu gewähren, vgl Heldrich, Zuständigkeit 140. Unerheblich ist dabei nicht nur, wo die einzelnen Nachlasswerte belegen sind, sondern auch, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Gegenstände handelt. Selbiges gilt vice versa bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat: Das Gericht am jeweiligen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des (österr) Erblassers ist für die Abhandlung sämtlicher Vermögenswerte zuständig, auch für die in Österreich belegenen unbeweglichen Nachlassgegenstände! Lediglich die Befugnis zur Durchführung sachenrechtlicher Maßnahmen bleibt bei den Gerichten des Belegenheitsstaats (Art 1 Abs 2 lit l).

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