Vor Erlassung der Erbrechtsverordnung war die Anzahl der Regelungswerke auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts und damit inkludiert solcher im Bereich der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, höchst überschaubar. Zu erwähnen sind die Nordische Konvention vom 19.11.1934 sowie vereinzelte bilaterale Abkommen. Ist ein Staat nicht (ausnahmsweise) Vertragspartei eines solchen Abkommens, so richtet sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach den internen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsordnung. Hieraus ergibt sich bereits das erste Problem: Nach welchen Kriterien sich die internationale Zuständigkeit richtet, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich geregelt und teilweise davon abhängig, ob es sich um ein außerstreitiges Nachlassverfahren oder ein solches zur Durchsetzung streitiger Erbansprüche handelt. Ein Überblick hierzu findet sich – allerdings auf Stand 2002 – in der Studie des
DNotI: Die Anknüpfung variiert zwischen dem letzten Wohnsitz des Erblassers, dem Belegenheitsort des Nachlassvermögens, gegebenenfalls (wie etwa auch im österr Recht) ergänzt um die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Außerdem sahen manche Mitgliedstaaten – zumindest für die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen unbeweglichen Teile des Nachlasses – eine ausschließliche Zuständigkeit vor. Darin liegt auch der Grund für die bisher nirgendwo vorgesehene
ex lege-Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Erbrechtsnachweise (hierzu unten 4. Kap Rz 13 ff). Letztlich ist auf die unterschiedliche Art des Erbschaftserwerbs hinzuweisen: In manchen Mitgliedstaaten erfolgt der Nachlasserwerb
ipso iure im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in anderen ist die Durchführung und der Abschluss eines
erbrechtlichen Verfahrens Voraussetzung für die Inbesitznahme der Erbschaft. Der Verordnungsgeber will den Schwierigkeiten, die sich aus diesen Unterschieden ergeben, abhelfen und schafft nunmehr einheitliche Zuständigkeitstatbestände für sämtliche grenzüberschreitenden Erbfälle im Unionsgebiet, wobei im Wege der subsidiären Zuständigkeit und der Notzuständigkeit auch Fälle einbezogen werden, die einen Drittstaatenbezug aufweisen.