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I. Ausgangssituation und Darstellung der bisherigen nationalen Rechtslage11Dargestellt wird die bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der EuErbVO (vgl dazu 1. Kap Rz 20, 29) in Österreich geltende Rechtslage. (Rechberger/Frodl)

Rechberger/Frodl1. AuflMai 2015

A. Überblick über die Übereinkommen auf internationaler Ebene

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Vor Erlassung der Erbrechtsverordnung war die Anzahl der Regelungswerke auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts und damit inkludiert solcher im Bereich der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, höchst überschaubar. Zu erwähnen sind die Nordische Konvention vom 19.11.193422Nordische Nachlasskonvention vom 19.11.1934 (1. Kap Fn 35). sowie vereinzelte bilaterale Abkommen.33S DNotI, Studie 193 sowie Fuchs, Internationale Zuständigkeit Rz 26 ff; Bajons/Welser, Länderbericht 60 f. Zu Staatsverträgen vgl auch Loewe in FS Wagner 265 ff. Ist ein Staat nicht (ausnahmsweise) Vertragspartei eines solchen Abkommens, so richtet sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach den internen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsordnung. Hieraus ergibt sich bereits das erste Problem: Nach welchen Kriterien sich die internationale Zuständigkeit richtet, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich geregelt und teilweise davon abhängig, ob es sich um ein außerstreitiges Nachlassverfahren oder ein solches zur Durchsetzung streitiger Erbansprüche handelt.44Deutschland, Österreich und die Niederlande, s DNotI, Studie 194. Ein Überblick hierzu findet sich – allerdings auf Stand 2002 – in der Studie des DNotI: Die Anknüpfung variiert zwischen dem letzten Wohnsitz des Erblassers, dem Belegenheitsort des Nachlassvermögens, gegebenenfalls (wie etwa auch im österr Recht) ergänzt um die Staatsangehörigkeit des Erblassers.55S im Detail DNotI, Studie 194 ff; für einen aktuellen Überblick s etwa die Website www.successions-europe.eu (abgerufen am 4.9.2013). Außerdem sahen manche Mitgliedstaaten – zumindest für die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen unbeweglichen Teile des Nachlasses – eine ausschließliche Zuständigkeit vor.66So in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Österreich, s DNotI, Studie 195 f. Darin liegt auch der Grund für die bisher nirgendwo vorgesehene ex lege-Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Erbrechtsnachweise (hierzu unten 4. Kap Rz 13 ff). Letztlich ist auf die unterschiedliche Art des Erbschaftserwerbs hinzuweisen: In manchen Mitgliedstaaten erfolgt der Nachlasserwerb ipso iure im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in anderen ist die Durchführung und der Abschluss eines erbrechtlichen Verfahrens Voraussetzung für die Inbesitznahme der Erbschaft.77Siehe im Einzelnen die Länderübersicht auf der Website www.successions-europe.org . Der Verordnungsgeber will den Schwierigkeiten, die sich aus diesen Unterschieden ergeben, abhelfen und schafft nunmehr einheitliche Zuständigkeitstatbestände für sämtliche grenzüberschreitenden Erbfälle im Unionsgebiet, wobei im Wege der subsidiären Zuständigkeit und der Notzuständigkeit auch Fälle einbezogen werden, die einen Drittstaatenbezug aufweisen.

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