E. Gemeinsame Bestimmungen
Die den Organen der Zollämter zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
E. Gemeinsame Bestimmungen
Die den Organen der Zollämter zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.