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Kommentierung zu § 97 FinStrG

Fellner18. LfgMärz 2014

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Den Organen der Zollämter sind besondere Befugnisse insbesondere im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl 1994/659, eingeräumt. Dabei kommen vor allem folgende Bestimmungen idgF in Betracht:

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