vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 96 FinStrG) (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

43
Nach dem ersten Satz des § 96 sind die gesuchten Beweismittel bei ihrer Auffindung im Zuge einer Haus- oder Personendurchsuchung zu beschlagnahmen, ohne dass es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf (VwGH vom 18. Dezember 1996, 96/15/0155, 0156).

Zum ersten Satz des § 96 FinStrG ist in den Erläuterungen zur FinStrG-Novelle 1985 ausgeführt (668 BlgNR 16. GP ):

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!