Nach dem ersten Satz des § 96 sind die gesuchten Beweismittel bei ihrer Auffindung im Zuge einer Haus- oder Personendurchsuchung zu beschlagnahmen, ohne dass es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf (VwGH vom 18. Dezember 1996, 96/15/0155, 0156).
Zum ersten Satz des § 96 FinStrG ist in den Erläuterungen zur FinStrG-Novelle 1985 ausgeführt (668 BlgNR 16. GP ):