Zu § 6 ECG:
1. Mit § 6 soll Art. 6 der Richtlinie über die Werbe-Informationspflichten umgesetzt werden. Zu dem besonderen Stellenwert, den die Richtlinie der „kommerziellen Kommunikation“ im elektronischen Geschäftsverkehr beimisst, sei auf die Erläuterungen zu Punkt 2.2. im Allgemeinen Teil verwiesen. Art. 6 der Richtlinie Seite 379berücksichtigt die besonderen Transparenzerfordernisse (siehe den Erwägungsgrund 29) für Werbe- und andere Marketingmethoden. Dabei verfolgt die Richtlinie – ähnlich wie bei den Informationspflichten des Art. 5 – sowohl Verbraucherinteressen als auch das Anliegen, einen fairen und lauteren Geschäftsverkehr zu sichern